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Oskar Lehmann
GmbH & Co. KG
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AGB – Allgemeine Geschäftsbedingungen

Einkaufsbedingungen

  1. Geltung der Bedingungen
  2. Vertragsschluss und Geheimhaltung
  3. Preise und Zahlungsbedingungen
  4. Lieferung und Abnahme
  5. Erfüllungsort und Gefahrübergang
  6. Sach- und Rechtsmängel
  7. Schutzrechte
  8. Allgemeine Haftung
  9. Eigentumsvorbehalt
  10. Allgemeines und Wirksamkeit


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Verkaufs- und Lieferbedingungen

  1. Verkaufs- und Lieferbedingungen
  2. Anwendung
  3. Preise
  4. Liefer- und Abnahmepflicht
  5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug
  6. Eigentumsvorbehalt
  7. Mängelhaftung für Sachmängel
  8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
  9. Zahlungsbedingungen
  10. Formen (Werkzeuge)
  11. Materialbeistellungen
  12. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel
  13. Erfüllungsort und Gerichtsstand


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Einkaufsbedingungen


1. Geltung der Bedingungen

(1) Unsere Einkaufsbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Lieferanten zuvor zugegangen sind.

(2) Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bedingungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, auch nicht durch vorbehaltlose Annahme der Leistungen.

(3) Bestellungen sind nur rechtsgültig, wenn sie von uns schriftlich erteilt sind, es sei denn, der Lieferant verzichtet ausdrücklich auf eine schriftliche Bestellung. Mündlich erteilte Bestellungen und Abänderungen sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden. Im Einzelfall kann auf eine schriftliche Bestätigung verzichtet werden.

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2. Vertragsschluss und Geheimhaltung

(1) Der Lieferant ist verpflichtet, unsere Bestellung innerhalb einer Frist von 3 Werktagen anzunehmen.

(2) An Abbildungen, Zeichnungen, Tabulationen und sonstigen Unterlagen, Mustern, Modellen und dergleichen behalten wir Eigentums-, gewerbliche Schutz- und Urheberrechte vor. Sie unterliegen strikter Geheimhaltung und dürfen Dritten ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung nicht zugänglich gemacht werden. Das gilt auch nach Abwicklung dieses Vertrages, so lange das darin enthaltene Fertigungswissen nicht allgemein bekannt geworden ist.

(3) Nach Erledigung des Auftrages bzw. der Anfrage sind die Unterlagen zu 2. auf unsere Aufforderung auf Kosten des Lieferanten unverzüglich zurückzugeben.

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3. Preise und Zahlungsbedingungen

(1) Der in der Bestellung ausgewiesene Preis ist bindend. Der Preis schließt Lieferung „frei Haus“ einschließlich Normalverpackung ein. Die Rückgabe der Verpackung bedarf besonderer Vereinbarung.
(2) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist im Preis nicht enthalten.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Rechnungen, das Lieferdatum sowie die in unserer Bestellung ausgewiesene Bestell- und Artikelnummer den dortigen Vorgaben entsprechend anzugeben.

(4) Wir bezahlen den Kaufpreis innerhalb von 14 Werktagen, gerechnet ab Lieferung und Rechnungserhalt, mit 3 % Skonto oder innerhalb von 30 Werktagen nach Lieferung und Rechnungserhalt netto, sofern nichts anderes vereinbart ist. Geht die Ware später als die Rechnung ein, so ist für die Berechnung der Skontofrist der Eingangstag der Ware bei uns maßgebend.

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4. Lieferung und Abnahme

(1) Die in der Bestellung angegebene Lieferzeit ist bindend. Lieferfristen laufen ab dem Bestelldatum.

(2) Angegebene Liefermengen sind genau einzuhalten. Unter- und / oder Überlieferungen sind nur mit unserer ausdrücklichen Zustimmung zulässig.

(3) Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn ihm Umstände erkennbar werden, aus denen sich ergibt, dass die vereinbarte Lieferzeit nicht eingehalten werden kann.

(4) Im Falle des Lieferverzuges sind wir berechtigt, pauschalierten Verzugsschaden in Höhe von 1 % des Lieferwertes pro vollendeter Woche zu verlangen, jedoch nicht mehr als 10 %. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten. Dem Lieferanten steht das Recht zu, uns nachzuweisen, dass infolge des Verzuges gar kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden ist.

(5) Der Lieferant ist verpflichtet, auf allen Versandpapieren und Lieferscheinen exakt unsere Bestellnummer und Artikelnummer anzugeben.

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5. Erfüllungsort und Gefahrübergang

(1) Erfüllungsort ist unser Firmensitz.

(2) Die Lieferung hat „frei Haus“ zu erfolgen.

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6. Sach- und Rechtsmängel
(1) Wir haben die Ware innerhalb einer angemessenen Frist nach Eintreffen am Bestimmungsort auf Sachmängel zu untersuchen. Die Art und Weise der Eingangsprüfung erfolgt nach unserem Ermessen. Bei Massenteilen nach dem Stichprobenverfahren. Sofern wir die Ware im normalen Geschäftsverkehr umsenden oder weiterleiten und dies dem Lieferanten rechtzeitig anzeigen, verlängert sich die Untersuchungs- und Rügefrist entsprechend.

(2) Der Lieferant haftet für Sachmängel im Rahmen der Nummern 3 und 4 verschuldensunabhängig.

(3) Weist die Ware im Zeitpunkt des Gefahrüberganges einen Sachmangel auf, so können wir Nacherfüllung oder Minderung verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt nach unserer Wahl durch Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung. Die Kosten hierfür trägt der Lieferant.

(4) Hat der Lieferant zwei erfolglose Nacherfüllungsversuche unternommen, die Nacherfüllung unberechtigt verweigert oder eine angemessene Nachfrist verstreichen lassen, so können wir den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

(5) Das gesetzliche Rücktrittsrecht, das Recht auf Schadensersatz, insbesondere auf Schadensersatz statt der Leistung und das Rückgriffsrecht gem. §§ 478, 479 BGB bleibt uns vorbehalten.

(6) Für Rechtsmängel haftet der Lieferant verschuldensunabhängig.

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7. Schutzrechte

(1) Der Lieferant steht dafür ein, dass durch seine Lieferung und ihre für ihn voraussehbare Verwertung durch uns keine Patente oder sonstige Schutzrechte Dritter verletzt werden.

(2) Werden wir von dritter Seite wegen einer solchen Schutzrechtsverletzung in Anspruch genommen, so stellt uns der Lieferant auf erstschriftliches Anfordern von diesen Ansprüchen frei und erstattet uns alle aus der Inanspruchnahme entstehenden notwendigen Aufwendungen.

(3) Die vorstehenden Bedingungen gelten nicht, soweit der Lieferant die gelieferte Ware nach von uns gestellten Unterlagen, Mustern, Modellen oder ähnlichen Vorgaben hergestellt hat und nicht weiß und wissen muss, dass dadurch Schutzrechte verletzt werden.

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8. Allgemeine Haftung

(1) Sofern der Lieferant für einen Produktschaden verantwortlich ist, ist er verpflichtet, uns insoweit von Schadensersatzansprüchen Dritter auf erstes Anfordern freizustellen, als die Ursache in seinem Herrschafts- und Organisationsbereich gesetzt ist und er im Außenverhältnis selbst haftet.

(2) Soweit wegen eines solchen Produktes Rückrufmaßnahmen geboten sind, ist der Lieferant in denselben Grenzen auch zur Erstattung der dafür erforderlichen Aufwendungen verpflichtet.

(3) Andere Ansprüche unsererseits bleiben unberührt.

(4) Der Lieferant verpflichtet sich, uns eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Deckungssumme zu unterbreiten und uns dies auf Anforderung nachzuweisen.

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9. Eigentumsvorbehalt

(1) Beigestelltes Material bleibt unser Eigentum. Es ist als solches getrennt zu lagern und darf nur für unsere Bestellungen verwandt werden.

(2) Verarbeitung oder Umbildung durch den Lieferanten werden für uns vorgenommen. Im Falle der Verbindung oder Vermischung mit uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes unserer Sache zu den anderen in diesem Zeitpunkt. Für den Fall, dass die Sache des Lieferanten als Hauptsache anzusehen ist, verpflichtet sich dieser, uns anteilig Miteigentum zu übertragen.

(3) An von uns gestellten oder finanzierten Werkzeugen behalten wir uns das Eigentum vor. Der Lieferant ist verpflichtet, die Werkzeuge ausschließlich für die Herstellung oder Bearbeitung der von uns bestellten Ware einzusetzen. Er ist verpflichtet, die uns gehörenden Werkzeuge auf eigene Kosten zu Neuwert zu versichern und zu warten.

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10. Allgemeines und Wirksamkeit

(1) Die Rechte des Lieferanten aus diesem Vertrag sind nicht übertragbar. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen nicht.

(2) Ist der Lieferant Kaufmann, so ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit ihm unser Sitz. Der Gerichtsstand ist nicht ausschließlich.

Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).


Stand: Januar 2002

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Verkaufs- und Lieferbedingungen


1. Verkaufs- und Lieferbedingungen

(1) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen ist, sofern sie dem Besteller zuvor zugegangen sind.

(2) Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Verkaufs- und Lieferbedingungen abweichende Bedingungen des Bestellers erkennen wir nicht an.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam sein oder werden, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen hiervon nicht berührt.

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2. Anwendung

(1) Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Lieferers verbindlich. Änderungen und Ergänzungen sollen in Schriftform erfolgen. Alle Angebote sind freibleibend, soweit sie nicht als Festangebote bezeichnet sind.

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3. Preise

(1) Die Preise gelten im Zweifel ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrnebenabgaben und Verpackung zzgl. Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe.

(2) Ändern sich nach Abgabe des Angebotes oder nach Auftragsbestätigung bis zur Lieferung die maßgebenden Kostenfaktoren wesentlich, so werden sich Lieferer und Besteller über eine Anpassung der Preise und der Kostenanteile für Formen verständigen.

(3) Ist die Abhängigkeit des Preises vom Teilegewicht vereinbart, ergibt sich der endgültige Preis aus dem Gewicht der freigegebenen Ausfallmuster.

(4) Der Lieferer ist bei neuen Aufträgen (= Anschlussaufträgen) nicht an vorhergehende Preise gebunden.
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4. Liefer- und Abnahmepflicht

(1) Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der Anzahlung und der rechtzeitigen Materialbeistellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn sich die Versendung ohne Verschulden des Lieferers verzögert oder unmöglich ist.

(2) Wird eine vereinbarte Lieferfrist infolge eigenen Verschuldens des Lieferers nicht eingehalten, so ist, falls er nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich gehandelt hat, unter Ausschluss weiterer Ansprüche der Besteller nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist berechtigt, eine Verzugsentschädigung zu fordern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die Verzugsentschädigung ist auf höchstens 5 % desjenigen Teiles der Lieferung begrenzt, der nicht vertragsgemäß erfolgt ist. Ein Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn sich der Besteller selbst in Annahmeverzug befindet. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines höheren Schadens vorbehalten.

(3) Angemessene Teillieferungen sowie zumutbare Abweichungen von den Bestellmengen bis zu + / - 10 % sind zulässig.
(4) Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann der Lieferer spätestens drei Monate nach Auftragsbestätigung eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, ist der Lieferer berechtigt, eine zweiwöchige Nachfrist zu setzen und nach deren Ablauf vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu fordern.

(5) Erfüllt der Besteller seine Abnahmepflichten nicht, so ist der Lieferer, unbeschadet sonstiger Rechte nicht an die Vorschriften über den Selbsthilfeverkauf gebunden, kann vielmehr den Liefergegenstand nach vorheriger Benachrichtigung des Bestellers freihändig verkaufen.

(6) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen den Lieferer, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben, oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung oder unvorhersehbare, unvermeidbare Umstände, z. B. Betriebsstörungen, gleich, die dem Lieferer die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis darüber hat der Lieferer zu führen. Dies gilt auch, wenn die vorgenannten Behinderungen während eines Verzuges oder bei einem Unterlieferanten eintreten.

Der Besteller kann den Lieferer auffordern, innerhalb von zwei Wochen zu erklären, ob er zurücktreten will, oder innerhalb einer angemessenen Nachfrist liefern will. Erklärt er sich nicht, kann der Besteller vom nichterfüllten Teil des Vertrages zurücktreten.

Der Lieferer wird den Besteller unverzüglich benachrichtigen, wenn ein Fall höherer Gewalt, wie in Absatz 1 ausgeführt, eintritt. Er hat Beeinträchtigungen des Bestellers so gering wie möglich zu halten, ggf. durch Herausgabe der Formen für die Dauer der Behinderung.

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5. Verpackung, Versand, Gefahrenübergang und Annahmeverzug

(1) Sofern nicht anders vereinbart, wählt der Lieferer Verpackung, Versandart und Versandweg.

(2) Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Besteller über. Bei vom Besteller zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.

(3) Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen von ihm zu bezeichnende Risiken versichert.

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6. Eigentumsvorbehalt

(1) Die Lieferungen bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher dem Lieferer gegen den Besteller zustehenden Ansprüche. Auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum an den Lieferungen (Vorbehaltsware) als Sicherung für die Saldorechnung des Lieferers.

(2) Eine Be- oder Verarbeitung durch den Besteller erfolgt unter Ausschluss des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB im Auftrag des Lieferers; dieser wird entsprechend dem Verhältnis des Netto-Faktorenwertes seiner Ware zum Netto-Faktorenwert der zu be- oder verarbeitenden Ware Miteigentümer der so entstandenen Sache, die als Vorbehaltsware zur Sicherstellung der Ansprüche des Lieferers gemäß Abs. 1 dient.

(3) Bei Verarbeitung (Verbindung / Vermischung) mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Waren durch den Besteller gelten die Bestimmungen der §§ 947, 948 BGB mit der Folge, dass der Miteigentumsanteil des Lieferers an der neuen Sache nunmehr als Vorbehaltsware im Sinne dieser Bedingungen gilt.

(4) Die Weiterveräußerung der Vorbehaltsware ist dem Besteller nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und unter der Bedingung gestattet, dass er mit seinen Kunden ebenfalls einen Eigentumsvorbehalt gemäß den Absätzen 1 - 3 vereinbart. Zu anderen Verfügungen über die Vorbehaltsware, insbesondere Verpfändungen und Sicherheitsübereignung, ist der Besteller nicht berechtigt.

(5) Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Besteller hiermit schon jetzt bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche des Lieferers, die ihm aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen und sonstigen berechtigten Ansprüchen gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten an den Lieferer ab. Auf Verlangen des Lieferers ist der Besteller verpflichtet, dem Lieferer unverzüglich alle Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen, die zur Geltendmachung der Rechte des Lieferers gegenüber den Kunden des Bestellers erforderlich sind.

(6) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung gemäß Absatz 2 und / oder Absatz 3 zusammen mit anderen dem Lieferer nicht gehörenden Waren weiterveräußert, so gilt die Abtretung der Kaufpreisforderung gemäß Absatz 5 nur in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware des Lieferers.

(7) Übersteigt der Wert der für den Lieferer bestehenden Sicherheiten dessen Gesamtforderungen mehr als 10 %, so ist der Lieferer auf Verlangen des Bestellers insofern zur Freigabe von Sicherungen nach Wahl des Lieferers verpflichtet.

(8) Pfändungen oder Beschlagnahmung der Vorbehaltsware von dritter Seite sind dem Lieferer unverzüglich anzuzeigen. Daraus entstehende Interventionskosten gehen ebenfalls zu Lasten des Bestellers, soweit sie nicht von Dritten getragen werden.

(9) Falls der Lieferer nach Maßgabe vorstehender Bestimmungen von seinem Eigentumsvorbehalt durch Zurücknahme von Vorbehaltsware Gebrauch macht, ist er berechtigt, die Ware freihändig zu verkaufen oder versteigern zu lassen. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts und insbesondere das Herausgabeverlangen stellen einen Rücktritt vom Vertrag da. Die Rücknahme der Vorbehaltsware erfolgt zu dem erzielten Erlös, höchstens jedoch zu den vereinbarten Lieferpreisen. Weitergehende Ansprüche auf Schadensersatz, insbesondere entgangenen Gewinn, bleiben vorbehalten.

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7. Mängelhaftung für Sachmängel

(1) Maßgebend für Qualität und Ausführung der Erzeugnisse sind die Ausfallmuster, welche dem Besteller auf Wunsch vom Lieferer zur Prüfung vorgelegt werden. Der Hinweis auf technische Normen dient der Leistungsbeschreibung und ist nicht als Beschaffenheitsgarantie auszulegen.

(2) Wenn der Lieferer dem Besteller außerhalb seiner Vertragsleistung beraten hat, haftet er für die Funktionsfähigkeit und die Eignung des Liefergegenstandes nur bei ausdrücklicher vorheriger Zusicherung.

(3) Mängelrügen sind unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Bei versteckten Mängeln ist die Rüge unverzüglich nach Feststellung zu erheben. In beiden Fällen verjähren, soweit nichts anderes vereinbart, alle Mängelansprüche zwölf Monate nach Gefahrenübergang. Soweit das Gesetz gemäß §§ 438 I 2 BGB, 479 I BGB und 634 a I 2 BGB längere Fristen zwingend vorschreibt, gelten diese.

(4) Bei begründeter Mängelrüge, wobei die vom Besteller schriftlich freigegebenen Ausfallmuster die zu erwartende Qualität und Ausführung bestimmen - ist der Lieferer zu Nacherfüllung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb angemessener Frist nach oder schlägt eine Nachbesserung trotz wiederholten Versuches fehl, ist der Besteller berechtigt, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche, insbesondere Aufwendungsersatz- oder Schadensersatzansprüche wegen Mangel- oder Mangelfolgeschäden, bestehen nur im Rahmen der Regelungen zu 8.. Ersetzte Teile sind auf Verlangen des Lieferers unfrei zurückzusenden.

(5) Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge. Nur zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden oder bei Verzug der Mängelbeseitigung durch den Lieferer ist der Besteller berechtigt, nach vorheriger Verständigung des Lieferers nachzubessern und dafür Ersatz der angemessenen Kosten zu verlangen.

(6) Verschleiß oder Abnutzung durch vertragsgemäßen Gebrauch zieht keine Gewährleistungsansprüche nach sich.

Rückgriffsansprüche gemäß § 478, 479 BGB bestehen nur, sofern die Inanspruchnahme durch den Verbraucher berechtigt war und nur im gesetzlichen Umfang, nicht dagegen für nicht mit dem Lieferer abgestimmte Kulanzregelungen und setzen die Beachtung eigener Pflichten des Rückgriffsberechtigten, insbesondere die Beachtung der Rügeobliegenheiten voraus.

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8. Allgemeine Haftungsbeschränkungen

(1) In allen Fällen, in denen der Lieferer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadens- oder Aufwendungsersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinen leitenden Angestellten oder Erfüllungsgehilfen Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit oder eine Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit zur Last fällt.

(2) Unberührt bleibt die verschuldensunabhängige Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz sowie die Haftung für die Erfüllung einer Beschaffenheitsgarantie, falls diese ausdrücklich vereinbart ist.

(3) Unberührt bleibt auch die Haftung für die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten; die Haftung ist insoweit jedoch außer in den Fällen des Satzes 1 auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

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9. Zahlungsbedingungen

(1) Sämtliche Zahlungen sind in EURO ausschließlich an den Lieferer zu leisten.

(2) Falls nicht anders vereinbart, ist der Kaufpreis für Lieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 2 % Skonto innerhalb 10 Tage sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung hat den Ausgleich aller früher fälligen, unstrittigen Rechnungen zur Voraussetzung.

(3) Bei Überschreitung des vereinbarten Zahlungstermins werden Zinsen in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes von 8 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszins der EZB berechnet, sofern der Lieferer nicht einen höheren Schaden nachweist. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines niedrigeren Schadens vorbehalten.

(4) Der Besteller kann nur aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig sind.

(5) Die nachhaltige Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen oder Umstände, welche ernste Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Bestellers begründen, haben die sofortige Fälligkeit aller Forderungen des Lieferers zur Folge. Darüber hinaus ist der Lieferer in diesem Fall berechtigt, für noch offenstehende Lieferungen Vorauszahlungen zu verlangen sowie nach erfolglosem Ablauf einer angemessenen Frist vom Vertrag zurückzutreten.

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10. Formen (Werkzeuge)

(1) Der Preis für Formen enthält auch die Kosten für einmalige Bemusterung, nicht jedoch die Kosten für Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen sowie für vom Besteller veranlasste Änderungen. Kosten für weitere Bemusterungen, die der Lieferer zu vertreten hat, gehen zu seinen Lasten.

(2) Sofern nicht anders vereinbart, ist und bleibt der Lieferer Eigentümer der für den Besteller durch den Lieferer selbst oder einem von ihm beauftragten Dritten hergestellten Formen. Formen werden nur für Aufträge des Bestellers verwendet, so lange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Der Lieferer ist nur dann zum Kostenersatz dieser Formen verpflichtet, wenn diese zur Erfüllung einer dem Besteller zugesicherten Ausbringungsmenge erforderlich sind. Die Verpflichtung des Lieferers bei Aufbewahrung erlischt 2 Jahre nach der letzten Teilelieferung aus der Form und vorheriger Benachrichtigung des Bestellers.

(3) Soll vereinbarungsgemäß der Besteller Eigentümer der Formen werden, geht das Eigentum nach vollständiger Bezahlung des Kaufpreises für sie auf ihn über. Die Übergabe der Formen an den Besteller wird durch die Aufbewahrung zu Gunsten des Bestellers ersetzt. Unabhängig von dem gesetzlichen Herausgabeanspruch des Bestellers und von der Lebensdauer der Formen ist der Lieferer zur Beendigung des Vertrages zu ihrem ausschließlichen Besitz berechtigt. Der Lieferer hat die Formen als Fremdeigentum zu kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten zu versichern.

(4) Bei bestellereigenen Formen gemäß Abs. 3 und / oder vom Besteller leihweise zur Verfügung gestellten Formen beschränkt sich die Haftung des Lieferers bezüglich der Aufbewahrung und Pflege auf die Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für die Wartung und Versicherung trägt der Besteller. Die Verpflichtungen des Lieferers erlöschen, wenn nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung der Besteller die Formen nicht binnen angemessener Frist abholt. So lange der Besteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachgekommen ist, steht dem Lieferer in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Formen zu.

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11. Materialbeistellungen

(1) Werden Materialien vom Besteller geliefert, so sind sie auf seine Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5 % rechtzeitig und in einwandfreier Beschaffenheit anzuliefern.

(2) Bei Nichterfüllung dieser Voraussetzungen verlängert sich die Lieferzeit angemessen. Außer in Fällen höherer Gewalt trägt der Besteller die entstehenden Mehrkosten auch für Fertigungsunterbrechungen.

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12. Gewerbliche Schutzrechte und Rechtsmängel

(1) Hat der Lieferer nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Bestellers zu liefern, so steht der Besteller dafür ein, dass Schutzrechte Dritter im Bestimmungsland der Ware hierdurch nicht verletzt werden. Der Lieferer wird dem Besteller auf ihm bekannte Rechte hinweisen. Der Besteller hat den Lieferer von Ansprüchen Dritter freizustellen und den Ersatz des entstandenen Schadens zu leisten. Wird diesem die Herstellung oder die Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf ein ihm gehöriges Schutzrecht untersagt, so ist der Lieferer - ohne Prüfung der Rechtslage - berechtigt, die Arbeiten bis zur Klärung der Rechtslage durch den Besteller und den Dritten einzustellen. Sollte dem Lieferer durch die Verzögerung die Weiterführung des Auftrages nicht mehr zumutbar sein, so ist er zum Rücktritt berechtigt.

(2) Dem Lieferer überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, werden auf Wunsch zurückgesandt, sonst ist er berechtigt, sie drei Monate nach Abgabe des Angebotes zu vernichten. Diese Verpflichtung gilt für den Besteller entsprechend. Der zur Vernichtung berechtigte hat den Vertragspartner von seiner Vernichtungsabsicht rechtzeitig vorher zu informieren.

(3) Dem Lieferer stehen die urheber- und ggf. gewerblichen Schutzrechte, insbesondere alle Nutzungs- und Verwertungsrechte an den von ihm oder von Dritten in seinem Auftrag gestalteten Modellen, Formen und Vorrichtungen, Entwürfen und Zeichnungen zu.

(4) Sollten sonstige Rechtsmängel vorliegen, gilt für diese Nummer 7. entsprechend.

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13. Erfüllungsort und Gerichtsstand

(1) Erfüllungsort ist der Firmensitz des Lieferers.

(2) Gerichtsstand ist nach Wahl des Lieferers dessen Firmensitz oder der Sitz des Bestellers.

(3) Es gilt ausschließlich deutsches Recht. Die Anwendung des Übereinkommens der vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (BGBl 1989, Seite 586) für die Bundesrepublik Deutschland (BGBl 1990, Seite 1477) ist ausgeschlossen.


Stand: Januar 2002

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